Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:beschreibung_der_ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
ep:beschreibung_der_ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung [2024/03/13 12:47] neep:beschreibung_der_ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung [2024/03/13 16:03] (aktuell) ne
Zeile 19: Zeile 19:
 ===== "Anspruchsähnliche Klauseln" ===== ===== "Anspruchsähnliche Klauseln" =====
  
-1. Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass Beispiele im Sinne von [[ ep:beschreibung_der_ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung |Regel 42 (1) e) EPÜ]] nicht in Form von anspruchsähnlichen Klauseln abgefasst sein dürfen, d. h. in Form einer oder mehrerer unabhängiger Klauseln, gefolgt von einer Reihe von Klauseln, die auf frühere Klauseln verweisen, am Ende der Beschreibung oder in einem anderen Teil der Beschreibung. Es gibt keine Rechtfertigung für die Streichung solcher Beispiele, nur weil sie als anspruchsähnliche Klauseln formuliert wurden. ((EPA, Entscheidung T 0438/22 vom 23.11.2023))+Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass Beispiele im Sinne von [[ ep:beschreibung_der_ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung |Regel 42 (1) e) EPÜ]] nicht in Form von anspruchsähnlichen Klauseln abgefasst sein dürfen, d. h. in Form einer oder mehrerer unabhängiger Klauseln, gefolgt von einer Reihe von Klauseln, die auf frühere Klauseln verweisen, am Ende der Beschreibung oder in einem anderen Teil der Beschreibung. Es gibt keine Rechtfertigung für die Streichung solcher Beispiele, nur weil sie als anspruchsähnliche Klauseln formuliert wurden. ((EPA, Entscheidung T 0438/22 vom 23.11.2023))
  
 Sie sind wie jeder andere Teil der Beschreibung zu behandeln und müssen daher u.a. die Ansprüche unterstützen ([[ep:patentansprueche |Artikel 84 EPÜ]]). ((Begründungen 3.4 und 3.5, EPA, Entscheidung T 0438/22 vom 23.11.2023)) Sie sind wie jeder andere Teil der Beschreibung zu behandeln und müssen daher u.a. die Ansprüche unterstützen ([[ep:patentansprueche |Artikel 84 EPÜ]]). ((Begründungen 3.4 und 3.5, EPA, Entscheidung T 0438/22 vom 23.11.2023))
  
-2. Es ist ein allgemeines und übergreifendes Ziel und als solches auch ein "Erfordernis" des Übereinkommens, dass Behörden, Gerichte und die Öffentlichkeit, die die Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt auslegen, so weit wie möglich zu demselben Verständnis des beanspruchten Gegenstands gelangen sollten wie die Organe des EPA, die über die Patentierbarkeit desselben Gegenstands entscheiden. Das einzige Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist die Patentschrift als Ausdruck eines einheitlichen Rechtstitels. Die Beschreibung als integraler Bestandteil der Patentschrift sollte daher auch diesem übergeordneten Ziel dienen, d. h. sie sollte ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Auslegung der Ansprüche ermöglichen. Enthält die Beschreibung Inhalte, die ein gemeinsames Verständnis offensichtlich erschweren, so ist es legitim, auf deren Entfernung gemäß Artikel [[ ep:patentansprueche |84]] und [[ ep:europaeischer_pruefungsbescheid |94(3)]] EPÜ sowie den Regeln [[ ep:inhalt_der_beschreibung |42 ]], [[ ep:unzulaessige_angaben |48]] und [[ ep:aufforderung_zur_beseitigung_der_von_der_pruefungsabteilung_festgestellten_maengel |71(1)]] EPÜ zu bestehen. ((Begründungen 5.5.3, EPA, Entscheidung T 0438/22 vom 23.11.2023))+Es ist ein allgemeines und übergreifendes Ziel und als solches auch ein "Erfordernis" des Übereinkommens, dass Behörden, Gerichte und die Öffentlichkeit, die die Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt auslegen, so weit wie möglich zu demselben Verständnis des beanspruchten Gegenstands gelangen sollten wie die Organe des EPA, die über die Patentierbarkeit desselben Gegenstands entscheiden. Das einzige Instrument zur Erreichung dieses Ziels ist die Patentschrift als Ausdruck eines einheitlichen Rechtstitels. Die Beschreibung als integraler Bestandteil der Patentschrift sollte daher auch diesem übergeordneten Ziel dienen, d. h. sie sollte ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Auslegung der Ansprüche ermöglichen. Enthält die Beschreibung Inhalte, die ein gemeinsames Verständnis offensichtlich erschweren, so ist es legitim, auf deren Entfernung gemäß Artikel [[ ep:patentansprueche |84]] und [[ ep:europaeischer_pruefungsbescheid |94(3)]] EPÜ sowie den Regeln [[ ep:inhalt_der_beschreibung |42 ]], [[ ep:unzulaessige_angaben |48]] und [[ ep:aufforderung_zur_beseitigung_der_von_der_pruefungsabteilung_festgestellten_maengel |71(1)]] EPÜ zu bestehen. ((Begründungen 5.5.3, EPA, Entscheidung T 0438/22 vom 23.11.2023))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
ep/beschreibung_der_ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/13 16:03 von ne