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— | ep:beschraenkung_oder_widerruf_des_europaeischen_patents [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents ====== | ||
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+ | **Artikel 105b (1) EPÜ** | ||
+ | Das Europäische Patentamt prüft, ob die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse für eine Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents erfüllt sind.</ | ||
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+ | **Artikel 105b (2) EPÜ** | ||
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+ | Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents diesen Erfordernissen genügt, so beschließt es nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents. Andernfalls weist es den Antrag zurück.</ | ||
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+ | **Artikel 105b (3) EPÜ** | ||
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+ | Die Entscheidung über die Beschränkung oder den Widerruf erfasst das europäische Patent mit Wirkung für alle Vertragsstaaten, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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