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ep:beschraenkung_des_patentierungsausschlusses

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ep:beschraenkung_des_patentierungsausschlusses [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschränkung des Patentierungsausschlusses ======
 +
 +<note>
 +**Artikel 52 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Absatz 2 [-> [[Patentierungsausschluß]]] steht der [[Patentierbare Erfindungen|Patentierbarkeit]] der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die [[europäische Patentanmeldung]] oder das [[europäisches Patent|europäische Patent]] auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten __als solche__ bezieht.
 +</note>
 +
 +Art. 52 (1) EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\
 +Art. 52 (2) EPÜ -> [[Nicht patentierbare Erfindungen]] \\
 +Art. 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]]  \\
 +
 +
 +Nach Artikel 52 (3) EPÜ steht Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten
 +Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische
 +Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder
 +Tätigkeiten als solche bezieht. 
 +
 +In der Rechtsprechung wird dies dahin gehend ausgelegt, dass das Patentierungsverbot des Artikels 52 (2) EPÜ durch die Beanspruchung beliebiger technischer Mittel überwunden werden kann.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 9. Dezember 2010 G 2/07; m.V.a. G 3/08))
 +
 +
 +Es war die erklärte Absicht der Vertragsstaaten, die [[Patentierungsausschluß|Liste der "ausgeschlossenen" Gegenstände]] keinen allzu weiten Anwendungsbereich zu geben.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04))
 +
 +Es ist die erklärte Absicht der Vertragsstaaten gewesen, die Liste der "ausgeschlossenen" Gegenstände (Art. 52 (2) EPÜ -> [[Nicht patentierbare Erfindungen]]) keinen allzu weiten Anwendungsbereich zu geben.((T 154/04 (ABl. 2008, 46) ))
 +
 +Art. 52 (3) EPÜ 1973 ist eingeführt worden, um einer derartigen weiten Auslegung von Art. 52 (2) EPÜ 1973 vorzubeugen. Durch die ausdrückliche Erwähnung der "Patentfähigkeit der […] Gegenstände oder Tätigkeiten" ist der Anspruch auf Patentschutz für die in Absatz 2 aufgezählten Nichterfindungen in Absatz 3 de facto festgeschrieben worden – wenn auch mit der Einschränkung, dass die Patentierbarkeit "insoweit" ausgeschlossen sei, "als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht".((T 154/04 (ABl. 2008, 46) ))
 +
 +Hat ein Produkt, Verfahren o. ä. [[Technischer Charakter|technischen Charakter]], so unterliegt es auch dann nicht dem [[Patentierungsausschluss|Patentierbarkeitsausschluss]] gemäß Artikel 52 Absätze 2 und 3 EPÜ, wenn es sich formal auf einen der in Absatz 2 aufgezählten Gegenstände bezieht.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04))
 +
 +Gegenstände oder Tätigkeiten, die nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen sind, bleiben auch dann ausgeschlossen, wenn sie die Möglichkeit implizieren, dass nicht angeführte technische Mittel verwendet werden.((Entscheidung vom 22. März 2006 T 388/04))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +Artikel 52-57 EPÜ -> [[Patentierbarkeit]] \\