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ep:beschraenkung_des_patentierungsausschlusses

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Beschränkung des Patentierungsausschlusses

Artikel 52 (3) EPÜ 2000

Absatz 2 [→ Patentierungsausschluß] steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Art. 52 (1) EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Art. 52 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Art. 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Nach Artikel 52 (3) EPÜ steht Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

In der Rechtsprechung wird dies dahin gehend ausgelegt, dass das Patentierungsverbot des Artikels 52 (2) EPÜ durch die Beanspruchung beliebiger technischer Mittel überwunden werden kann.1)

Es war die erklärte Absicht der Vertragsstaaten, die Liste der "ausgeschlossenen" Gegenstände keinen allzu weiten Anwendungsbereich zu geben.2)

Es ist die erklärte Absicht der Vertragsstaaten gewesen, die Liste der „ausgeschlossenen“ Gegenstände (Art. 52 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen) keinen allzu weiten Anwendungsbereich zu geben.3)

Art. 52 (3) EPÜ 1973 ist eingeführt worden, um einer derartigen weiten Auslegung von Art. 52 (2) EPÜ 1973 vorzubeugen. Durch die ausdrückliche Erwähnung der „Patentfähigkeit der […] Gegenstände oder Tätigkeiten“ ist der Anspruch auf Patentschutz für die in Absatz 2 aufgezählten Nichterfindungen in Absatz 3 de facto festgeschrieben worden – wenn auch mit der Einschränkung, dass die Patentierbarkeit „insoweit“ ausgeschlossen sei, „als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht“.4)

Hat ein Produkt, Verfahren o. ä. technischen Charakter, so unterliegt es auch dann nicht dem Patentierbarkeitsausschluss gemäß Artikel 52 Absätze 2 und 3 EPÜ, wenn es sich formal auf einen der in Absatz 2 aufgezählten Gegenstände bezieht.5)

Gegenstände oder Tätigkeiten, die nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen sind, bleiben auch dann ausgeschlossen, wenn sie die Möglichkeit implizieren, dass nicht angeführte technische Mittel verwendet werden.6)

siehe auch

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 9. Dezember 2010 G 2/07; m.V.a. G 3/08
2) , 5)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
3) , 4)
T 154/04 (ABl. 2008, 46)
6)
Entscheidung vom 22. März 2006 T 388/04
ep/beschraenkung_des_patentierungsausschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1