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ep:beschraenkung_des_europaeischen_patents_im_nichtigkeitsverfahren_durch_den_patentinhaber

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 +====== Beschränkung des europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren durch den Patentinhaber ======
  
 +<note>
 +**Artikel 138 (3) EPÜ 2000**
 +
 +In Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde, die die Gültigkeit des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] betreffen, ist der [[Patentinhaber]] befugt, das Patent durch Änderung der [[Patentansprüche]] zu beschränken. Die so beschränkte Fassung des Patents ist dem Verfahren zugrunde zu legen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 138 (1) EPÜ -> [[Nichtigkeit europäischer Patente]]
ep/beschraenkung_des_europaeischen_patents_im_nichtigkeitsverfahren_durch_den_patentinhaber.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1