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ep:beschlussfaehigkeit_der_grossen_beschwerdekammer

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 +====== Beschlußfähigkeit der Grossen Beschwerdekammer ======
  
 +<note>
 +**Regel 13 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Zur Beschlussfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
 +</note>
 +
 +Regel 13 (1) AO EPÜ -> [[Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung]] \\
 +Regel 13 (2) AO EPÜ -> Erlass der [[Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer]]
 +
 +Regel 8-13 -> [[Organisation des Europäischen Patentamts]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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