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ep:beschleunigung_des_verfahrens_vor_den_beschwerdekammern

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ep:beschleunigung_des_verfahrens_vor_den_beschwerdekammern [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern ======
  
 +[[http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj008/04_08/04_2208.pdf|Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 vom 17. März 2008 über die Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern]]
 +
 +Beteiligte, die ein berechtigtes Interesse an der raschen Behandlung ihrer Beschwerde haben, können bei den
 +Beschwerdekammern einen entsprechenden Antrag stellen. Diese können
 +dann die Beschwerde beschleunigt behandeln, soweit es die Verfahrensvorschriften zulassen. 
 +
 +Der Antrag ist zu Beginn oder während des Verfahrens bei der zuständigen Kammer zu stellen. Darin ist, unter Beifügung relevanter Unterlagen, die Dringlichkeit zu begründen; besondere
 +Formvorschriften bestehen nicht. 
 +
 +Von dieser Möglichkeit können auch die Gerichte und die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats Gebrauch machen.
 +Beispielsweise kann in den folgenden Fällen davon ausgegangen werden, dass ein berechtigtes Interesse an einer
 +besonders raschen Behandlung der Beschwerde besteht:
 +  * wenn eine Verletzungsklage erhoben wurde oder erhoben werden soll;
 +  * wenn potenzielle Lizenznehmer ihre Entscheidung, eine Lizenz bezüglich des Patents, das Gegenstand einer Beschwerde ist, zu nehmen, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängig machen;
 +  * wenn ein Einspruch, der rasch behandelt werden muss (siehe Mitteilung des EPA vom 17. März 2008, ABl. EPA 2008, 221), Gegenstand einer Beschwerde ist. 
 +
 +Ausnahmsweise kann die Kammer das Verfahren auch von Amts wegen
 +beschleunigen, beispielsweise wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Nachteilen in dem betreffenden Fall führen könnte.
 +
 +Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Dringlichkeit objektiv aus der Art des Falls ergeben muss und nicht lediglich aus dem bloßen Wunsch der Parteien auf Beschleunigung.
 +
 +Ist die Kammer in Anbetracht der Umstände, der Begründung und der
 +eingereichten Unterlagen der Auffassung, dass die Beschwerde rasch
 +behandelt werden muss, so wird das Beschwerdeverfahren insbesondere
 +dadurch beschleunigt, dass die betreffende Beschwerde mit Vorrang behandelt und/oder das Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und einer geordneten Rechtspflege straff durchgezogen wird, beispielsweise bezüglich der Fristen bis zur Endentscheidung.
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Beschwerdekammern]]
 +  * [[Beschleunigung des Einspruchsverfahrens]]