Artikel 19 VOBK regelt die geheime Beratung und die Reihenfolge von Äußerungen und Abstimmung.
(1) Beratung über die zu treffende Entscheidung mit Geheimhaltung; Teilnahme nur Kammermitglieder; der Vorsitzende kann Anwesenheit anderer Bediensteter zulassen.
(2) Reihenfolge der Äußerungen: zuerst Berichterstatter, dann Mitberichterstatter, zuletzt der Vorsitzende (sofern nicht Berichterstatter).
(3) Gleiche Reihenfolge bei der Abstimmung; der Vorsitzende stimmt zuletzt, auch wenn er Berichterstatter ist; keine Stimmenthaltungen.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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