Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:beratung_und_abstimmung

finanzcheck24.de

Beratung und Abstimmung

Artikel 19 VOBK regelt die geheime Beratung und die Reihenfolge von Äußerungen und Abstimmung.

Artikel 19 VOBK

(1) Beratung über die zu treffende Entscheidung mit Geheimhaltung; Teilnahme nur Kammermitglieder; der Vorsitzende kann Anwesenheit anderer Bediensteter zulassen.

(2) Reihenfolge der Äußerungen: zuerst Berichterstatter, dann Mitberichterstatter, zuletzt der Vorsitzende (sofern nicht Berichterstatter).

(3) Gleiche Reihenfolge bei der Abstimmung; der Vorsitzende stimmt zuletzt, auch wenn er Berichterstatter ist; keine Stimmenthaltungen.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

ep/beratung_und_abstimmung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund