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ep:benennung_von_vertragsstaaten

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ep:benennung_von_vertragsstaaten [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Benennung von Vertragsstaaten ======
  
 +<note>
 +**Artikel 79 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine [[Benennungsgebühr]] erhoben werden.
 +</note>
 +
 +
 +==== Wirkung des Wegfalls der Benennung ====
 +
 +Unbeschadet des Artikels 67 (4) EPÜ [Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] ist die Benennung eines  Vertragsstaats des EPÜ in einer europäischen Patentanmeldung  nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt,  wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht  entrichtet worden ist.((G 4/98 - Leitsatz I))
 +
 +Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gemäß Artikel 91 (4) EPÜ  mit Ablauf der in Artikel 79 (2) bzw. in Regel 15 (2) [Neue Anmeldung], 25 (2) [Teilanmeldung]  oder 107 (1) EPÜ [Euro-PCT] genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß Regel 85a EPÜ.((G 4/98 - Leitsatz II))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Benennungsgebühr]]
ep/benennung_von_vertragsstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1