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ep:bemessng_der_gebuehren_und_anteile_-_besondere_finanzbeitraege

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ep:bemessng_der_gebuehren_und_anteile_-_besondere_finanzbeitraege [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge ======
  
 +<note>
 +**Artikel 40 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 [-> [[Eigene Mittel der Organisation]]] und der Anteil nach Artikel 39 [-> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]] sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] gewährleisten.
 +</note>
 +
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 +**Artikel 40 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Ist die [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die [[Vertragsstaaten]] der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der [[Verwaltungsrat]] für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt.
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 +
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 +**Artikel 40 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] auf der Grundlage der Anzahl der [[Europäische Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses [[epü|Übereinkommens]] nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt:
 +
 +a) zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen;
 +
 +b) zur Hälfte im Verhältnis der zweithöchsten Zahl von Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind.
 +
 +Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als 25 000 Patentanmeldungen eingereicht worden sind, werden jedoch zusammengefasst und erneut im Verhältnis der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.
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 +
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 +**Artikel 40 (4) EPÜ 2000**
 +
 +Kann für einen [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz 3 ermittelt werden, so legt ihn der [[Verwaltungsrat]] im Einvernehmen mit diesem Staat fest.
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 +
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 +**Artikel 40 (5) EPÜ 2000**
 +
 +Artikel 39 Absätze 3 und 4 [-> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]] ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden.
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 +
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 +**Artikel 40 (6) EPÜ 2000**
 +
 +Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle [[Vertragsstaaten]] einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt.
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 +
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 +**Artikel 40 (7) EPÜ 2000**
 +
 +Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in einem späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
 +</note>
 +
 +Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\