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ep:bekanntmachung_der_erfindernennung

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 +====== Bekanntmachung der Erfindernennung ======
  
 +<note>
 +**Regel 20 (1) AO EPÜ**
 +
 +Der genannte Erfinder wird auf der veröffentlichten [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] und auf der [[Patentschrift|europäischen Patentschrift]] vermerkt, sofern er dem [[Europäischen Patentamt]] gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 20 (2) AO EPÜ**
 +
 +Absatz 1 ist anzuwenden, wenn ein Dritter beim [[Europäischen Patentamt]] eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen. 
 +</note>
 +
 +Regel 19-21 -> [[Erfindernennung]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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