Artikel 14 VOBK regelt, dass in einem anhängigen Beschwerdeverfahren im Fall eines Beitritts die Artikel 12 und 13 entsprechend anzuwenden sind, soweit es die Umstände rechtfertigen.
Wird in einem anhängigen Beschwerdeverfahren der Beitritt erklärt, sind die Artikel 12 und 13 anzuwenden, soweit die Umstände des Falls dies rechtfertigen.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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