Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 105 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren.
Artikel 105 (1) EPÜ → Voraussetzungen für den Beitritt
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Dritter dem Einspruchsverfahren beitreten kann.
Artikel 105 (2) EPÜ → Behandlung des Beitritts als Einspruch
Erklärt, dass ein zulässiger Beitritt als Einspruch behandelt wird.
Ein Dritter kann unter den in Artikel 105 EPÜ genannten Bedingungen dem Einspruchsverfahren beitreten, solange es noch nicht abgeschlossen ist (Richtlinien D-VII, 6). Ist der Beitritt ordnungsgemäß erklärt worden, so wird er als Einspruch behandelt. Dies bedeutet, dass der Beitretende grundsätzlich dieselben Rechte wie jeder andere am Verfahren Beteiligte hat, und zwar unabhängig davon, in welcher Phase er dem Verfahren beitritt.1)
Das bloße Vorbringen eines Beitretenden rechtfertigt für sich allein nicht die Zulassung neuer Anspruchssätze des Patentinhabers; die Zulassung zusätzlicher Anträge bleibt eine Frage des Ermessens der entscheidenden Instanz.2)
Der Beitritt nach Artikel 105 EPÜ ist akzessorisch zum anhängigen Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren; der Beitretende tritt einem fremden Verfahren bei und muss es in der Lage annehmen, in der es sich zum Zeitpunkt des Beitritts befindet, sodass der Umfang des Beitritts vom rechtlichen Umfang der Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens abhängt.3)
Ist über den Wortlaut der Patentansprüche bereits rechtskräftig durch eine Beschwerdekammer entschieden und die Sache lediglich zur Anpassung der Beschreibung zurückverwiesen worden, ist das Einspruchsverfahren nur noch hinsichtlich dieser Anpassung anhängig; ein später Beitretender kann dann nicht mehr dem verfahrensrechtlich abgeschlossenen Teil des Verfahrens beitreten und den als gewährbar festgestellten Anspruchswortlaut – auch nicht gestützt auf neue Tatsachen oder Einspruchsgründe – angreifen.4)
Ein Beitritt nach Artikel 105 EPÜ ist kein Rechtsmittel gegen eine im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidung, eröffnet keinen neuen eigenständigen Verfahrensabschnitt und setzt bestehende Rechtswirkungen oder die Bindung an frühere Entscheidungen nach Artikel 111 (2) EPÜ nicht aus; er erlaubt nur den Beitritt zu einem noch anhängigen Einspruchsverfahren, nicht die Überprüfung bereits rechtskräftiger Teile des Verfahrens.5)
Das in Artikel 105 EPÜ normierte Beitrittsrecht stellt keine nachträgliche allgemeine Einspruchsmöglichkeit über die in Artikel 99 (1) EPÜ vorgesehene Frist hinaus dar, sondern eine eng begrenzte Ausnahme zugunsten des vermeintlichen Patentverletzers, die nur bei noch anhängigem Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren greift; der Beitretende erlangt zwar die Stellung eines Einsprechenden nach Artikel 105 (2) EPÜ, muss das Verfahren aber mit dem bereits durch die Rechtskraft früherer Entscheidungen nach Artikel 111 (2) EPÜ eingegrenzten Streitgegenstand übernehmen.6)
Erfolgt der Beitritt erst nach Erlass der Entscheidung der Einspruchsabteilung und legen die bisherigen Beteiligten keine zulässige Beschwerde ein, wird der Beitritt gegenstandslos.7)
Die in Artikel 105 EPÜ vorgesehene außerordentliche Möglichkeit des Beitritts trägt dem legitimen Interesse des vermeintlichen Patentverletzers Rechnung, sich im zentralisierten Einspruchsverfahren gegen ein ihm entgegengehaltenes Patent zu verteidigen, sobald der Patentinhaber dieses gegenüber ihm durchsetzt.8)
Dieses legitime Interesse beruht auf dem durch die Durchsetzungsmaßnahmen des Patentinhabers konkret gewordenen Konflikt zwischen den Parteien und auf dem anerkannten Interesse des potenziellen Verletzers, die Bestandsfrage des Patents zentral vor dem Europäischen Patentamt klären zu lassen.9)
Die Intervention dient zugleich dem öffentlichen Interesse daran, dass die Bestandsfrage eines erteilten europäischen Patents von der hierfür sachnächsten und am besten ausgestatteten Instanz geprüft wird.10)
Bei der Auslegung und Anwendung des Beitrittsrechts sind die Verfahrensbeteiligten gleich zu behandeln; insbesondere hat auch der Beitretende ein legitimes Interesse daran, nicht durch die Durchsetzung eines möglicherweise unwirksamen Patents belastet zu werden.11)
Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass der Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers zu Verzögerungen im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren führen kann; der mit einer zulässigen Intervention und einem daran anknüpfenden Beitritt verbundene Zeitverlust kann daher für sich genommen die Versagung des Beitrittsrechts nicht rechtfertigen.12)
Allein der Umstand, dass der Beitritt zu einer Verlängerung des Verfahrens führt, kann nicht ausschlaggebend sein; die Nachteile der Verzögerung sind mit den Interessen des Beitretenden und dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung des Patents abzuwägen.13)
EPÜ, Teil 5 → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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