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ep:beitritt_des_vermeintlichen_patentverletzers

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Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

Artikel 105 (1) EPÜ

Jeder Dritte kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Maßgabe der Ausführungsordnung dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er nachweist, dass

a) gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist oder

b) er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze.

Ein Dritter kann unter den in Artikel 105 EPÜ genannten Bedingungen dem Einspruchsverfahren beitreten, solange es noch nicht abgeschlossen ist (Richtlinien D-VII, 6). Ist der Beitritt ordnungsgemäß erklärt worden, so wird er als Einspruch behandelt. Dies bedeutet, dass der Beitretende grundsätzlich dieselben Rechte wie jeder andere am Verfahren Beteiligte hat, und zwar unabhängig davon, in welcher Phase er dem Verfahren beitritt.1)

Artikel 105 (2) EPÜ

Ein zulässiger Beitritt wird als Einspruch behandelt.

Regel 89 (1) AO EPÜ

Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag zu erklären, an dem eine der in Artikel 105 [→ Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers] genannten Klagen erhoben worden ist.

Regel 89 (2) AO EPÜ

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen; Regeln 76 [→ Form und Inhalt des Einspruchs] und 77 [→ Verwerfung des Einspruchs als unzulässig] sind entsprechend anzuwenden. Der Beitritt gilt erst als erklärt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.

siehe auch

Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch
Beteiligte des Einspruchsverfahrens

1)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016
ep/beitritt_des_vermeintlichen_patentverletzers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1