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ep:behandlung_des_antrags_auf_durchfuehrung_einer_videokonferenz

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ep:behandlung_des_antrags_auf_durchfuehrung_einer_videokonferenz [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Behandlung des Antrags auf Durchführung einer Videokonferenz ======
  
 +Der Antrag wird dem beauftragten Prüfer,
 +der mit der Bearbeitung der betreffenden
 +Akte befasst ist, zur Entscheidung zugeleitet.
 +Soll eine mündliche Verhandlung
 +als Videokonferenz durchgeführt werden,
 +so ist die Prüfungsabteilung für die Entscheidung
 +zuständig. Je nach Sachlage
 +entscheidet der beauftragte Prüfer bzw.
 +die Prüfungsabteilung nach eigenem
 +Ermessen und im Einzelfall, ob eine
 +Videokonferenz zweckdienlich ist. Kann
 +dem Antrag nicht stattgegeben werden,
 +so erhält der Antragsteller eine Mitteilung,
 +in der die Gründe für die Ablehnung
 +angegeben sind. In dieser Angelegenheit
 +ergeht keine beschwerdefähige
 +Entscheidung.((Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 2))
 +
 +Wird dem Antrag stattgegeben, so wird
 +mit dem Antragsteller ein Termin an
 +einem Werktag während der Arbeitszeit
 +des EPA abgesprochen. Dieser Termin
 +wird in einem Schreiben oder per Fax
 +bestätigt, das gegebenenfalls weitere
 +sachdienliche Informationen enthält.
 +Gleichzeitig wird nach dem amtsinternen
 +Reservierungsverfahren ein Videokonferenzraum
 +reserviert.((Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 2))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Videokonferenz]]