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— | ep:behandlung_des_antrags_auf_durchfuehrung_einer_videokonferenz [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Behandlung des Antrags auf Durchführung einer Videokonferenz ====== | ||
+ | Der Antrag wird dem beauftragten Prüfer, | ||
+ | der mit der Bearbeitung der betreffenden | ||
+ | Akte befasst ist, zur Entscheidung zugeleitet. | ||
+ | Soll eine mündliche Verhandlung | ||
+ | als Videokonferenz durchgeführt werden, | ||
+ | so ist die Prüfungsabteilung für die Entscheidung | ||
+ | zuständig. Je nach Sachlage | ||
+ | entscheidet der beauftragte Prüfer bzw. | ||
+ | die Prüfungsabteilung nach eigenem | ||
+ | Ermessen und im Einzelfall, ob eine | ||
+ | Videokonferenz zweckdienlich ist. Kann | ||
+ | dem Antrag nicht stattgegeben werden, | ||
+ | so erhält der Antragsteller eine Mitteilung, | ||
+ | in der die Gründe für die Ablehnung | ||
+ | angegeben sind. In dieser Angelegenheit | ||
+ | ergeht keine beschwerdefähige | ||
+ | Entscheidung.((Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 2)) | ||
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+ | Wird dem Antrag stattgegeben, | ||
+ | mit dem Antragsteller ein Termin an | ||
+ | einem Werktag während der Arbeitszeit | ||
+ | des EPA abgesprochen. Dieser Termin | ||
+ | wird in einem Schreiben oder per Fax | ||
+ | bestätigt, das gegebenenfalls weitere | ||
+ | sachdienliche Informationen enthält. | ||
+ | Gleichzeitig wird nach dem amtsinternen | ||
+ | Reservierungsverfahren ein Videokonferenzraum | ||
+ | reserviert.((Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 2)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Videokonferenz]] |
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