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ep:befugnis_zur_erlassung_und_aenderung_von_ordnungen

Befugnis zur Erlassung und Änderung von Ordnungen

Artikel 33 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Finanzordnung, das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die Versorgungsordnung, die Gebührenordnung und seine Geschäftsordnung zu erlassen und zu ändern.

§Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) (EP) § 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen Abs. 2
Artikel 33 (2) EPÜ

Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung.

siehe auch

Artikel 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.

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