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ep:befugnis_zur_aenderung_der_zusammensetzung_der_pruefungsabteilungen

Befugnis zur Änderung der Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen

Artikel 33 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, zu beschließen, dass die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen können.

§Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) (EP) § 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen Abs. 3
Artikel 33 (3) EPÜ

Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschließen, dass abweichend von Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluss kann rückgängig gemacht werden.

siehe auch

Artikel 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.

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