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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:bedienstete_des_europaeischen_patentamts

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Bedienstete des Europäischen Patentamts

Amtspflicht

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden.1)

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach der Satzung dieses Gerichts und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.2)

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.3)

siehe auch

1)
Art. 12 EPÜ
2)
Art. 13 I EPÜ
3)
Art. 13 II EPÜ
ep/bedienstete_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1