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ep:beauftragung_von_sachverstaendigen

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ep:beauftragung_von_sachverstaendigen [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beauftragung von Sachverständigen ======
  
 +<note>
 +**Regel 121 (1) AO EPÜ**
 +
 +Das [[Europäische Patentamt]] entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 121 (2) AO EPÜ**
 +
 +Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten: \\
 +a) die genaue Umschreibung der Aufgabe; \\
 +b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; \\
 +c) die Namen der am Verfahren Beteiligten; \\
 +d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 [-> [[Kosten der Beweisaufnahme]]] zustehen. \\
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 121 (3) AO EPÜ**
 +
 +Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 121 (4) AO EPÜ**
 +
 +Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]], das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist.
 +</note>
 +
 +Regel 115-124 -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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