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Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.
Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:
a) die genaue Umschreibung der Aufgabe;
b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 [→ Kosten der Beweisaufnahme] zustehen.
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.
Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des Europäischen Patentamts, das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist.
Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
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