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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:beauftragung_von_sachverstaendigen

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Beauftragung von Sachverständigen

Regel 121 (1) AO EPÜ

Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.

Regel 121 (2) AO EPÜ

Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:
a) die genaue Umschreibung der Aufgabe;
b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 [→ Kosten der Beweisaufnahme] zustehen.

Regel 121 (3) AO EPÜ

Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.

Regel 121 (4) AO EPÜ

Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des Europäischen Patentamts, das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist.

Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

siehe auch

ep/beauftragung_von_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1