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ep:bearbeitungsverbot

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ep:bearbeitungsverbot [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Bearbeitungsverbot ======
  
 +-> [[Antrag auf vorzeitige Bearbeitung]]
 +
 +
 +Eine internationale Anmeldung darf vom Bestimmungsamt/ausgewählten
 +Amt nicht bearbeitet werden, solange die Frist nach Artikel 22 und 39 PCT für
 +die Vornahme der für den Eintritt in die nationale Phase erforderlichen Handlungen
 +nicht abgelaufen ist. Dieses "Bearbeitungsverbot" gilt für Bestimmungsämter
 +und ausgewählte Ämter gemäß Artikel 23 (1) bzw. 40 (1) PCT.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +Die Frist für die Vornahme der für den Eintritt in die europäische Phase
 +vor dem EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt erforderlichen Handlungen
 +beträgt 31 Monate nach dem Anmeldedatum bzw., wenn eine Priorität
 +in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum (R. 159 (1) EPÜ, Art. 22 (3) und 39 (1) b) PCT). Deshalb beginnt das EPA als Bestimmungsamt/
 +ausgewähltes Amt mit der Bearbeitung einer internationalen Anmeldung erst
 +nach Ablauf der 31-Monatsfrist. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn
 +der Anmelder das Bearbeitungsverbot früher aufhebt. Dazu muss beim EPA als
 +Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt ein [[Antrag auf vorzeitige Bearbeitung]] gemäß
 +Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT gestellt werden (s. Nr. 5), und die Erfordernisse
 +für die Wirksamkeit des Antrags müssen erfüllt sein (s. Nrn. 6 und 7).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 über den Antrag auf vorzeitige
 +Bearbeitung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 159 EPÜ -> [[Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]