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— | ep:bearbeitungsverbot [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Bearbeitungsverbot ====== | ||
+ | -> [[Antrag auf vorzeitige Bearbeitung]] | ||
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+ | Eine internationale Anmeldung darf vom Bestimmungsamt/ | ||
+ | Amt nicht bearbeitet werden, solange die Frist nach Artikel 22 und 39 PCT für | ||
+ | die Vornahme der für den Eintritt in die nationale Phase erforderlichen Handlungen | ||
+ | nicht abgelaufen ist. Dieses " | ||
+ | und ausgewählte Ämter gemäß Artikel 23 (1) bzw. 40 (1) PCT.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 über den Antrag auf vorzeitige | ||
+ | Bearbeitung)) | ||
+ | |||
+ | Die Frist für die Vornahme der für den Eintritt in die europäische Phase | ||
+ | vor dem EPA als Bestimmungsamt/ | ||
+ | beträgt 31 Monate nach dem Anmeldedatum bzw., wenn eine Priorität | ||
+ | in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum (R. 159 (1) EPÜ, Art. 22 (3) und 39 (1) b) PCT). Deshalb beginnt das EPA als Bestimmungsamt/ | ||
+ | ausgewähltes Amt mit der Bearbeitung einer internationalen Anmeldung erst | ||
+ | nach Ablauf der 31-Monatsfrist. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn | ||
+ | der Anmelder das Bearbeitungsverbot früher aufhebt. Dazu muss beim EPA als | ||
+ | Bestimmungsamt/ | ||
+ | Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT gestellt werden (s. Nr. 5), und die Erfordernisse | ||
+ | für die Wirksamkeit des Antrags müssen erfüllt sein (s. Nrn. 6 und 7).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 über den Antrag auf vorzeitige | ||
+ | Bearbeitung)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Regel 159 EPÜ -> [[Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]] |
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