Die „beanspruchte Erfindung“ bezieht sich auf den spezifischen Gegenstand oder das spezifische Verfahren, das durch die Ansprüche in einer Patentanmeldung definiert ist. Diese Ansprüche legen die technischen Merkmale der Erfindung fest, um den Schutzbereich zu definieren. Eine beanspruchte Erfindung muss technische Merkmale enthalten, die sie von dem bereits bekannten Stand der Technik unterscheiden, um als neu und erfinderisch eingestuft zu werden.
Ein Patentanspruch kann nicht als bloße grobe Skizze des beanspruchten Gegenstands verstanden werden; dies stünde im Widerspruch zu Artikel 84 EPÜ, wonach die Ansprüche den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird.1)
Art. 84 EPÜ → Patentansprüche
Regelt die Anforderungen an die Patentansprüche.
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