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— | ep:ausstellungsbescheinigung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ausstellungsbescheinigung ====== | ||
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+ | **Regel 25 AO EPÜ** | ||
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+ | Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] die in Artikel 55 Absatz 2 [-> [[Unschädliche Offenbarungen]]] genannte Bescheinigung einreichen, die | ||
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+ | a) während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist; | ||
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+ | b) bestätigt, dass die [[Erfindung]] dort tatsächlich ausgestellt worden ist; | ||
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+ | c) den Tag der Eröffnung der Ausstellung angibt sowie, wenn die Erfindung erst nach diesem Tag offenbart wurde, den Tag der erstmaligen Offenbarung; | ||
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+ | d) als Anlage eine Darstellung der Erfindung umfasst, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\ | ||
+ | AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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