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ep:ausstellungsbescheinigung

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ep:ausstellungsbescheinigung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Ausstellungsbescheinigung ======
  
 +<note>
 +**Regel 25 AO EPÜ**
 +
 +Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] die in Artikel 55 Absatz 2 [-> [[Unschädliche Offenbarungen]]] genannte Bescheinigung einreichen, die
 +
 +a) während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist;
 +
 +b) bestätigt, dass die [[Erfindung]] dort tatsächlich ausgestellt worden ist;
 +
 +c) den Tag der Eröffnung der Ausstellung angibt sowie, wenn die Erfindung erst nach diesem Tag offenbart wurde, den Tag der erstmaligen Offenbarung; und
 +
 +d) als Anlage eine Darstellung der Erfindung umfasst, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\