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ep:aussetzung_des_verfahrens

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ep:aussetzung_des_verfahrens [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aussetzung des Verfahrens ======
  
 +==== Aussetzung des Erteilungsverfahrens ====
 +
 +<note>
 +**Regel 14 (1) AO EPÜ**
 +
 +Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] zu erwirken, so wird das [[Erteilungsverfahren]] ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem [[Europäischen Patentamt]] gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] ausgesetzt.
 +</note>
 +
 +==== Wiederaufnahme des Verfahrens ====
 +<note>
 +**Regel 14 (2) AO EPÜ**
 +
 +Wird nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] ergangen ist, so teilt das [[Europäische Patentamt]] dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das [[Erteilungsverfahren]] von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, nach Artikel 61 Absatz 1 b) ist eine neue [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldung]] für alle benannten [[Vertragsstaaten]] eingereicht worden. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren frühestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 14 (3) AO EPÜ**
 +
 +Bei der Aussetzung des [[Erteilungsverfahren|Erteilungsverfahrens]] oder später kann das [[Europäische Patentamt]] einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Erteilungsverfahren ohne Rücksicht auf den Stand des nach Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen. Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.
 +</note>
 +
 +==== Hemmung der Fristen ====
 +
 +<note>
 +**Regel 14 (4) AO EPÜ**
 +
 +Alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der [[Jahresgebühren]] werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen. Die nach der Fortsetzung verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.
 +</note>
 +
 +Siehe hierzu Entscheidung der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] G 3/92
 +
 +Regel 14-18 -> [[Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\