Das Auslegungsprotokoll zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) [→ Auslegungsprotokoll] ist ein Dokument, das die Auslegung von Artikel 69 EPÜ regelt. Artikel 69 EPÜ definiert den Schutzbereich eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung. Das Protokoll dient dazu, eine einheitliche und faire Auslegung dieses Artikels sicherzustellen.
Die in Artikel 69 EPÜ und Artikel 1 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ niedergelegten Grundsätze der Anspruchsauslegung sind in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt anzuwenden.1)
Für die Auslegung der Patentansprüche bei der Beurteilung der Patentierbarkeit nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ lässt sich weder Artikel 69 EPÜ in Verbindung mit Artikel 1 des Auslegungsprotokolls noch Artikel 84 EPÜ als vollständig befriedigende unmittelbare Rechtsgrundlage anführen; eine eindeutige gesetzliche Grundlage in Form eines bestimmten Artikels des EPÜ besteht insoweit nicht.2)
Artikel 69 EPÜ und das dazugehörige Auslegungsprotokoll betreffen ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer systematischen Stellung im Kapitel Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung nach in erster Linie die Wirkungen des erteilten Patents und damit insbesondere Verletzungsverfahren vor den nationalen Gerichten und dem Einheitlichen Patentgericht; die darin niedergelegten Grundsätze sowie der Wortlaut des Artikels 84 EPÜ werden für die Prüfung der Patentierbarkeit nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ gleichwohl in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern analog herangezogen.3)
Die Patentansprüche bilden den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Beurteilung der Patentfähigkeit; sie definieren den beanspruchten technischen Gegenstand, während Beschreibung und Zeichnungen Hilfsmittel der Auslegung sind und nicht auf derselben Stufe wie die Ansprüche stehen.4)
The description and drawings should be consulted to interpret the claims not only when assessing patentability under Articles 52 to 57 EPC but also when assessing compliance with other requirements of the EPC. Claims must be interpreted in a consistent and uniform manner when assessing compliance with the EPC.5)
Artikel 69 EPÜ ist nicht so auszulegen, dass der Schutzbereich allein durch den strengen, wörtlichen Sinn der Patentansprüche bestimmt wird, während Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Beseitigung von Unklarheiten heranzuziehen wären; ebenso wenig dienen die Ansprüche nur als Richtlinie mit der Folge, dass sich der Schutzbereich auf alles erstreckt, was der Fachmann der Beschreibung und den Zeichnungen entnimmt. Vielmehr ist ein Mittelweg einzuhalten, der einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit einem angemessenen Maß an Rechtssicherheit für Dritte verbindet.6)
Zweck des Auslegungsprotokolls ist es, sowohl eine Überbetonung des wörtlichen Anspruchssinns, wenn die Patentansprüche isoliert vom übrigen Text betrachtet werden, als auch eine Überbetonung des allgemeinen erfinderischen Konzepts in der Beschreibung im Vergleich zum Stand der Technik zu vermeiden, bei der dem Wortlaut der Patentansprüche als Mittel der Definition nicht ausreichend Rechnung getragen würde.7)
Bei der Auslegung der in einem Patentanspruch verwendeten Sprache sind das consulting, referring to, using und taking into account der Beschreibung und der Figuren gleichbedeutende Umschreibungen für den Vorgang, die für die Auslegung erforderlichen Informationen dem Patent als Ganzem zu entnehmen, um zu bestimmen, welche Bedeutung der Fachmann den im Anspruch verwendeten Begriffen beimisst.8)
Die Auslegung eines Patentanspruchs ist das Ergebnis eines einheitlichen Vorgangs des Lesens der Ansprüche und des Heranziehens von Beschreibung und Zeichnungen und nicht eines zweistufigen Verfahrens, bei dem die Beschreibung erst nach einer isolierten Betrachtung des Anspruchswortlauts hinzutritt.9)
→ Auslegungsprotokoll
Dokument, das die Auslegung von Artikel 69 EPÜ regelt.
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