Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:auslegungsansaetze_bei_artikel_123_absatz_2_epue

Auslegungsansätze bei Artikel 123 Absatz 2 EPÜ

Dieser Themenblock bündelt die in der Rechtsprechung entwickelten Ansätze zum Heranziehen der Beschreibung bei der Auslegung von Ansprüchen im Rahmen der Prüfung nach Artikel 123 Absatz 2 EPÜ. Im Mittelpunkt stehen die Spannungsfelder zwischen Primat der Ansprüche, technischem Kontext der Beschreibung und einem holistischen Auslegungsverständnis.

Ein Patent, insbesondere seine Patentansprüche, ist anhand der technischen Information auszulegen, die es vermittelt; alle technisch gültigen Anspruchsauslegungen sind als technisch sinnvolle Interpretationen zu berücksichtigen, und keine dieser Auslegungen darf im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Artikel 69 Absatz 1 EPÜ und die Entscheidung G 1/24 geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Heranziehen, Konsultieren oder Bezugnehmen auf Beschreibung und Zeichnungen eine Anspruchsauslegung erzwingt, die zwangsläufig mit Artikel 123 Absatz 2 EPÜ vereinbar ist, selbst wenn diese Auslegung vorzugswürdig oder wahrscheinlicher erscheint.1)

Eine Beschränkung der Ansprüche anhand der Beschreibung und der Zeichnungen, wenn sich solche Beschränkungen nicht aus dem Wortlaut der Ansprüche ableiten lassen, würde den Artikeln 123(2) EPÜ und 100(c) EPÜ ihre Bedeutung und ihren Zweck nehmen.2)

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, vor und nach G 1/24, dass ein Anspruch nicht aufgrund von in der Beschreibung offenbarten Ausführungsmerkmalen in einem engeren Sinn ausgelegt werden darf, als es der Fachperson aus dem Wortlaut der Ansprüche ersichtlich ist (siehe Case Law of the Boards of Appeal, 11th Ed., II.A.6.3.4). Anders ausgedrückt: Das Heranziehen der Beschreibung und der Zeichnungen darf nicht dazu führen, Beschränkungen in einen Anspruch hineinzulesen, die im Anspruchswortlaut nicht enthalten sind oder sich daraus nicht ableiten lassen.3)

Nach einem in der Rechtsprechung vertretenen Ansatz bedeutet das Heranziehen der Beschreibung bei der Auslegung im Rahmen von Artikel 123 Absatz 2 EPÜ im Wesentlichen, das technische Gebiet und damit die Fachperson zu bestimmen, deren allgemeines Fachwissen maßgeblich ist; alle technisch sinnvollen Anspruchsauslegungen werden berücksichtigt, mit Ausnahme solcher Deutungen, die unlogisch sind oder technisch keinen Sinn ergeben, so dass Logik und allgemeines Fachwissen die einzigen Faktoren sind, die eine potenziell breite Auslegung begrenzen und der Anspruch im Hinblick auf seine ursprüngliche Offenbarung gegen jede technisch sinnvolle Interpretation zu prüfen ist.4)

Nach einem anderen Ansatz wird die Patentschrift über die bloße Identifizierung des technischen Gebiets hinaus herangezogen, um solche Anspruchsauslegungen auszuschließen, die mit dem durch die Patentschrift vermittelten technischen Kontext unvereinbar sind; es wird jedoch nicht akzeptiert, dass Merkmale oder Beschränkungen, die nur in der Beschreibung oder den Zeichnungen enthalten sind, in den Anspruch hineingelesen werden oder dass eine weite Auslegung eines beanspruchten Merkmals verworfen wird, wenn dieses Merkmal für sich genommen der Fachperson eine klare und glaubhafte technische Lehre vermittelt.5)

Auch nach diesem Ansatz ist anerkannt worden, dass, wenn sowohl eine enge als auch eine weite Auslegung eines Anspruchs technisch vernünftig ist, die Zulässigkeit des Anspruchs auch anhand der weiteren Auslegung zu prüfen ist.6)

Nach einem dritten, holistischen Ansatz wird nicht zwischen dem bloßen Heranziehen und dem Verwenden der Beschreibung oder zwischen beschränkenden und erweiternden Merkmalen unterschieden, sondern aus dem Patent als Ganzem abgeleitet, welche Bedeutung die Fachperson den im Anspruch verwendeten Begriffen beimisst; maßgeblich ist, ob eine in den Anspruch hineinzulesende Beschränkung oder Erweiterung sich tatsächlich aus der Patentschrift in ihrer Gesamtheit ergibt, wobei die Anspruchsauslegung als Ergebnis eines einheitlichen Vorgangs des Lesens der Ansprüche unter gleichzeitiger Konsultation von Beschreibung und Zeichnungen verstanden wird und es unzulässig ist, zwei sich gegenseitig ausschließende Auslegungen eines Anspruchs zugleich zugrunde zu legen.7)

siehe auch

Art. 123 (2) EPÜ → Unzulässige Erweiterung
Bildet den Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung und zielt auf die Vermeidung von Änderungen ab, die über die ursprünglich eingereichte Offenbarung hinausgehen.

1)
T 0837/24, Entscheidung vom 8. Dezember 2025, Gründe 2.5.3; m.V.a. G 1/24, Entscheidung vom 18. Juni 2025; m.V.a. T 0405/24, Gründe 1.2.3
2)
T 2488/22, Entscheidung vom 18.02.2026, Gründe 20–21
3)
T 2488/22, Entscheidung vom 18.02.2026, Gründe 18; m.V.a. G 1/24, Entscheidung vom 18.06.2025
4) , 5) , 6) , 7)
T 873/24, Entscheidung vom 03.02.2026
ep/auslegungsansaetze_bei_artikel_123_absatz_2_epue.txt · Zuletzt geändert: von mfreund