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Auslegung des Patentanspruchs

Die Auslegung der Patentansprüche bezieht sich auf den Prozess, durch den der genaue Schutzbereich eines Patents bestimmt wird [Art. 69 (1) EPÜ → Bestimmung des Schutzbereichs]. Dies ist entscheidend, um festzustellen, welche technischen Merkmale durch das Patent geschützt sind und welche nicht [→ Patentschutz]. Die Auslegung der Patentansprüche ist sowohl im Prüfungsverfahren als auch in Verletzungsverfahren von zentraler Bedeutung.

Die Kammer schließt sich der in T 1646/12 (Gründe 2.1) vertretenen Auffassung an, dass die Bestimmungen des Artikels 69 (1) EPÜ nicht für die Auslegung der Ansprüche bei der Beurteilung der Patentierbarkeit gelten, sondern ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach für die Bestimmung des Schutzbereichs des Patents oder der Patentanmeldung, d. h. des Gegenstands, der nach Artikel 123 (3) EPÜ oder in Verletzungsverfahren zu prüfen ist, während nach dem Wortlaut der Artikel 54 und 56 EPÜ der Gegenstand der Erfindung der Gegenstand ist, der auf Neuheit oder erfinderische Tätigkeit zu prüfen ist; die Grundlage für die Auslegung der Ansprüche bei der Beurteilung der Patentierbarkeit muss daher in denjenigen Bestimmungen des EPÜ gesucht werden, die sich auf den Begriff Erfindung beziehen.1)

Die Bestimmungen des Artikels 84 EPÜ und der Regeln 42 und 43 EPÜ bieten eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Auslegung von Ansprüchen bei der Beurteilung der Patentierbarkeit; insbesondere weist die Anforderung in Artikel 84 EPÜ, zweiter Satz, dass die Ansprüche von der Beschreibung gestützt werden müssen, darauf hin, dass die Beschreibung als Hilfe oder Stütze für das Verständnis des Gegenstands der Ansprüche herangezogen werden kann.2)

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Bedingung von der Beschreibung gestützt in Artikel 84 EPÜ eine rechtliche Grundlage dafür liefert, wie und wann Ansprüche im Lichte der Beschreibung auszulegen sind, indem der Wortlaut dieser Bestimmung die Rolle der Beschreibung ausdrücklich auf eine Hilfe für das Verständnis des im Rahmen der Patentierbarkeit zu beurteilenden Gegenstands beschränkt und diese Rolle implizit auf die Ausnahmefälle begrenzt, in denen eine solche Stütze sowohl erforderlich als auch möglich ist, so dass auf die Beschreibung nur im Bedarfsfall zurückgegriffen werden sollte, da der Wortlaut der Ansprüche den Gegenstand definiert, für den Schutz begehrt wird, und es nicht gerechtfertigt wäre, Hilfe zum Verständnis eines an sich klaren Gegenstands in Anspruch zu nehmen; zudem ist eine solche Stütze nur insoweit möglich, als eine Übereinstimmung zwischen der Beschreibung und dem Gegenstand der beanspruchten Erfindung besteht, so dass die technischen Erläuterungen in der Beschreibung dazu dienen können, die Bedeutung der beanspruchten Merkmale zu veranschaulichen und nicht deren Umfang gegenüber dem Verständnis des Fachmanns beim Lesen der Ansprüche zu beschränken oder zu ändern.3)

Ein Patentanspruch und seine einzelnen Merkmale dürfen nicht isoliert, sondern nur im Kontext des gesamten Patents ausgelegt werden; zur Bestimmung des beanspruchten technischen Gegenstands sind neben dem Anspruchswortlaut auch die übrigen Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, wobei die Grundsätze des Artikels 69 EPÜ und des Auslegungsprotokolls maßgeblich sind.4)

Die Auslegung erfolgt aus der Sicht der durchschnittlichen Fachperson, die mit synthetischer Tendenz eine technisch sinnvolle, mit der gesamten Offenbarung des Patents in Einklang stehende Deutung des Anspruchs sucht.5)

Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen als Hilfsmittel zur Auslegung der Patentansprüche, können jedoch deren Gegenstand nicht eigenständig verändern; insbesondere dürfen keine Merkmale in den Anspruch hineingelesen werden, die allein in Beschreibung oder Zeichnungen offenbart sind, wenn sie im Anspruch keinen Ausdruck gefunden haben.6)

Lässt der Wortlaut eines erteilten Patentanspruchs mehrere technisch sinnvolle Auslegungen zu, kann eine Auslegung, die technische Merkmale des Anspruchs unberücksichtigt lässt, selbst dann nicht als allein maßgeblich gelten, wenn sie in der Beschreibung gestützt erscheint; bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Artikel 123 Absatz 2 EPÜ sind alle technisch sinnvollen Auslegungen zu berücksichtigen, einschließlich alternativer, gleichwertiger oder sogar vorzugswürdiger Auslegungen.7)

Im Patentrecht ist der Patentanspruch in erster Linie ein technisches Dokument, das eine technische Lehre offenbart; er ist nach der technischen Information auszulegen, die er vermittelt, und alle technisch tragfähigen Auslegungen sind als technisch sinnvolle Auslegungen zu berücksichtigen, von denen keine über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen darf; weder Artikel 69 Absatz 1 EPÜ noch die Entscheidung G 1/24 geben Anlass zu der Annahme, dass die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen eine Anspruchsauslegung erzwingt, die notwendigerweise mit Artikel 123 Absatz 2 EPÜ vereinbar ist.8)

siehe auch

Artikel 69 (1) EPÜ → Bestimmung des Schutzbereichs
Erklärt, dass der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt wird, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.

1) , 2) , 3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.06, Entscheidung vom 23. Januar 2023 – T 0169/20
4) , 5) , 6)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0367/20
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 8. Dezember 2025 – T 0837/24 – User-related presence message/GN HEARING, Gründe 2.4.3, 2.5
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 8. Dezember 2025 – T 0837/24 – User-related presence message/GN HEARING, Gründe 2.5.3
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