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+ | ====== Auslegung der Patentansprüche ====== | ||
+ | Artikel 69 EPÜ -> [[Schutzbereich]] \\ | ||
+ | Artikel 84 EPÜ -> [[Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegungsprotokoll]] \\ | ||
+ | -> [[Patentrecht: | ||
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+ | Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der [[Patentansprüche]]. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit, | ||
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+ | Dafür ist entscheidend, | ||
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+ | Es ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln, ob die Kennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den vorangehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst (hier: comprising a device in accordance with claims 1 to 12), die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher vorangehender Unteransprüche erfordert.((BGH, | ||
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+ | Der Fachmann sollte bei der Prüfung eines Anspruchs unlogische oder technisch unsinnige Auslegungen ausschließen. Er sollte versuchen, durch Synthese, also eher aufbauend als zerlegend, zu einer Auslegung des Anspruchs zu gelangen, die technisch sinnvoll ist und bei der die gesamte Offenbarung des Patents berücksichtigt wird. Das Patent ist mit der Bereitschaft auszulegen, es zu verstehen, und nicht mit dem Willen, es misszuverstehen.((Prüfungsrichtlinien, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 84 EPÜ -> [[Patentansprüche]] | ||
+ | Artikel 69 EPÜ -> [[Schutzbereich]] | ||
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+ | -> [[Funktionelle Anspruchsmerkmale]] | ||
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+ | -> [[Patentrecht: |
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