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ep:auskunft_aus_den_akten

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 +====== Auskunft aus den Akten ======
  
 +<note>
 +**Regel 146 AO EPÜ**
 +
 +Das [[Europäische Patentamt]] kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 [-> [[Akteneinsicht]]] und Regel 144 [-> [[Vertretung vor den besonderen Organen]]] vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] oder [[europäisches Patent|europäischer Patente]] erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der [[Akteneinsicht]] Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 143-147 -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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