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ep:auskuenfte_ueber_den_stand_der_technik

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Auskünfte über den Stand der Technik

Artikel 124 (1) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt kann nach Maßgabe der Ausführungsordnung den Anmelder auffordern, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen, der in nationalen oder regionalen Patentverfahren in Betracht gezogen wurde und eine Erfindung betrifft, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist.

Regel 141 (1) EPÜ → Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse
Regel 141 (2) EPÜ → Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse
Regel 141 (3) EPÜ → Aufforderung zur Auskunfsterteilung über frühere Recherchenergebnisse

Artikel 124 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Regel 70b EPÜ → Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse

Artikel 124 (2) EPÜ 2000

Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Regeln 111 - 154 AO EPÜ (Teil 7) → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

siehe auch

Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften

ep/auskuenfte_ueber_den_stand_der_technik.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1