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ep:ausfuehrungsvorschriften_zur_euro-pct-anmeldung

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 +==== Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung ====
  
 +**Teil 9 [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|AO EPÜ]]**: \\
 +Regel 157 AO EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt]]\\
 +Regel 158 AO EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als International  Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte   Behörde]]\\
 +Regel 159 AO EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]\\
 +Regel 160 AO EPÜ -> [[Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse]]\\
 +Regel 161 AO EPÜ -> [[Änderung der Anmeldung]]\\
 +Regel 162 AO EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]]\\
 +Regel 163 AO EPÜ -> [[Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische  Patentamt]]\\
 +Regel 164 AO EPÜ -> [[Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt]]\\
 +Regel 165 AO EPÜ -> [[Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3]]\\
 +
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]]
 +
 +===== siehe auch =====