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ep:ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente_teil_7_kapitel_6
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Änderungen und Berichtigungen (EPÜ Teil 7, Kapitel 6)

In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Änderung und Berichtigung von Unterlagen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es umfasst die Änderung der europäischen Patentanmeldung, die Berichtigung von Mängeln und Fehlern sowie die Möglichkeit unterschiedlicher Patentansprüche für verschiedene Staaten.

Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern.

Regel 138 EPÜ → Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten
Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann für verschiedene Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.

Regel 139 EPÜ → Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen
Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden.

Regel 140 EPÜ → Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen
In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.

siehe auch

EPÜ, Teil 7 → Ausführungsvorschriften zum siebenten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil umfasst allgemeine Vorschriften, die für verschiedene Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten.

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