Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.
Regel 35 EPÜ → Generelle Vorschriften
Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden.
Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.
Regel 37 EPÜ → Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet europäische Patentanmeldungen innerhalb bestimmter Fristen an das Europäische Patentamt weiter.
Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.
Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, wie der Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird, und die Einreichung einer Beschreibung.
EPÜ, Teil 3 → Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des Übereinkommens
Dieser Teil befasst sich mit der Einreichung und den formalen Anforderungen an europäische Patentanmeldungen.
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