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ep:ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente_teil_3
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Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des Übereinkommens (EPÜ Teil 3)

Dieser Teil befasst sich mit der Einreichung und den formalen Anforderungen an europäische Patentanmeldungen. Er umfasst Vorschriften zur Einreichung von Teilanmeldungen, zur Übermittlung von Anmeldungen, zur Entrichtung von Gebühren sowie zur Festlegung des Anmeldetags. Zudem werden die Anforderungen an die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung geregelt.

Kapitel 1 (§§ 35–40) → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen.

Kapitel 2 (§§ 41–50) → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt.

Kapitel 3 (§§ 51–51) → Jahresgebühren
Dieses Kapitel regelt die Fälligkeit und Entrichtung der Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen.

Kapitel 4 (§§ 52–54) → Priorität
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Inanspruchnahme der Priorität früherer Anmeldungen behandelt.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ)
Die Ausführungsverordnung zum europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist eine Regelung, die bestimmt, wie die Artikel des Übereinkommens anzuwenden sind.

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