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ep:ausfuehrungsordnung

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ep:ausfuehrungsordnung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Ausführungsordnung ======
  
 +-> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]]
 +
 +==== Verhältnis Artikel zu Regeln ====
 +
 +Bei der Prüfung, welchem Artikel eine Regel zuzuordnen ist, ist zu beachten, dass eine Regel der Ausführungsordnung
 +verschiedene Artikel des EPÜ in ganz unterschiedlicher Weise betreffen kann. Das Unterliegen im Sinne der Vorschrift
 +kann nicht schon dann vorliegen, wenn eine Regel einen Artikel nur erwähnt. Von einem Unterliegen ist dagegen dann auszugehen,
 +wenn eine Regel der Ausführungsordnung entsprechend ihrer allgemeinen Funktion, das EPÜ "auszuführen", einen Artikel des EPÜ 2000 näher bestimmt.((Entscheidung der Juristischen
 +Beschwerdekammer vom 17. Dezember 2007 J 3/06 – 3.1.01))
 +
 +==== Kein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Anwendung neuen Verfahrensrechts auf nicht abgeschlossene Vorgänge ====
 +
 +Einen solchen Grundsatz gibt es nicht. Bei der Änderung von Vorschriften steht es dem Gesetzgeber frei, deren Geltung für
 +Altfälle oder Neufälle zu beschließen oder durch Übergangsvorschriften differenzierte Regeln aufzustellen. Der Verwaltungsrat hat sich für Letzteres entschieden. Hierzu
 +hatte die Kammer in ihrem Bescheid Stellung genommen und auf diesen Rechtsgrundsatz haben sich die Beschwerdeführer
 +in der Folgezeit nicht mehr berufen.((Entscheidung der Juristischen
 +Beschwerdekammer vom 17. Dezember 2007 J 3/06 – 3.1.01))