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— | ep:ausfuehrungsordnung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ausführungsordnung ====== | ||
+ | -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] | ||
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+ | ==== Verhältnis Artikel zu Regeln ==== | ||
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+ | Bei der Prüfung, welchem Artikel eine Regel zuzuordnen ist, ist zu beachten, dass eine Regel der Ausführungsordnung | ||
+ | verschiedene Artikel des EPÜ in ganz unterschiedlicher Weise betreffen kann. Das Unterliegen im Sinne der Vorschrift | ||
+ | kann nicht schon dann vorliegen, wenn eine Regel einen Artikel nur erwähnt. Von einem Unterliegen ist dagegen dann auszugehen, | ||
+ | wenn eine Regel der Ausführungsordnung entsprechend ihrer allgemeinen Funktion, das EPÜ " | ||
+ | Beschwerdekammer vom 17. Dezember 2007 J 3/06 – 3.1.01)) | ||
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+ | ==== Kein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Anwendung neuen Verfahrensrechts auf nicht abgeschlossene Vorgänge ==== | ||
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+ | Einen solchen Grundsatz gibt es nicht. Bei der Änderung von Vorschriften steht es dem Gesetzgeber frei, deren Geltung für | ||
+ | Altfälle oder Neufälle zu beschließen oder durch Übergangsvorschriften differenzierte Regeln aufzustellen. Der Verwaltungsrat hat sich für Letzteres entschieden. Hierzu | ||
+ | hatte die Kammer in ihrem Bescheid Stellung genommen und auf diesen Rechtsgrundsatz haben sich die Beschwerdeführer | ||
+ | in der Folgezeit nicht mehr berufen.((Entscheidung der Juristischen | ||
+ | Beschwerdekammer vom 17. Dezember 2007 J 3/06 – 3.1.01)) |
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