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ep:ausfuehrbarkeit_der_erfindung

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Ausführbarkeit der Erfindung

Artikel 83 EPÜ

Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

Regel 42 EPÜ → Beschreibung der Erfindung

Funktionelle Definition einer Komponente eines Stoffgemischs
Referenzdokumente

Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist das Erfordernis der Ausführbarkeit nur dann erfüllt, wenn die in den unabhängigen Ansprüchen definierte Erfindung durch einen Fachmann im gesamten beanspruchten Bereich ohne unzumutbaren Aufwand unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens und weiterer Angaben in der vorliegenden Anmeldung nachgearbeitet werden kann.1); m.V.a. Entscheidungen T 409/91, ABl. EPA 1994, 653, Punkt 3.5; T 435/91, ABl. EPA 1995, 188, Punkt 2.2.1))

Dieser Grundsatz gilt für jede Erfindung ungeachtet dessen, wie sie anspruchsgemäß definiert ist, sei es durch ein strukturelles oder durch ein aufgabenhaftes Merkmal. Die Besonderheit einer aufgabenhaften Definition eines technischen Merkmals liegt in der Tatsache, dass es durch seine Wirkung charakterisiert ist. Diese Art der Definition umfasst eine unbestimmte und unzählige Schar von möglichen Alternativen ganz unterschiedlicher Struktur, was solange nicht zu beanstanden ist, wie all diese umfassten Alternativen das gewünschte Ergebnis liefern und dem Fachmann auch zur Verfügung stehen.2)

Dies spiegelt den allgemeinen Rechtsgrundsatz wider, dass das Schutzbegehren dem technischen Beitrag zu entsprechen hat, welchen die offenbarte Erfindung zum Stand der Technik leistet. Daher ist zu prüfen, ob die Streitanmeldung eine verallgemeinerungsfähige technische Lehre offenbart, die dem Fachmann das ganze Variantenspektrum zur Verfügung stellt, das die aufgabenhafte Definition eines anspruchsgemäßen technischen Merkmals umfasst.3)

Für eine vollständige Offenbarung ist es ausreichend, wenn der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis die beanspruchte Lehre nachvollziehen kann.4)

Damit ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, muss die Patentschrift zumindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die Patentschrift lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht werden kann.5)

Offenbarung einer biologischen Erfindung

Eine Erfindung (hier: eine biologische Erfindung) ist hinreichend offenbart, wenn mindestens ein Weg deutlich aufgezeigt wird, wie der Fachmann die Erfindung ausführen kann. In diesem Fall ist es für die Offenbarung unerheblich, wenn einige Varianten eines funktionell definierten Merkmals einer Erfindungskomponente nicht verfügbar und andere, nicht näher bezeichnete Varianten unbrauchbar sind, solange dem Fachmann aufgrund der Offenbarung oder seines allgemeinen Fachwissens geeignete Varianten bekannt sind, die für die Erfindung dieselbe Wirkung haben. Die Offenbarung braucht keine besonderen Hinweise darauf zu enthalten, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind.6)

Allgemein anwendbare biologische Verfahren sind nicht schon deshalb unzureichend beschrieben, weil einige Ausgangsstoffe oder deren genetische Vorläufer, z. B. eine bestimmte DNS oder ein bestimmtes Plasmid, nicht ohne weiteres verfügbar sind, um zu jeder einzelnen Variante des zu erwartenden Erfindungsergebnisses (hier: des Erzeugnisses) zu gelangen, sofern das Verfahren als solches wiederholbar ist.7)

Artikel 75-86 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

1)
st. Rechtsprechung, z.B. Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009
2) , 3)
Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009
4)
BPatG, Beschl. v. 23.06.2005 – 17 W (pat) 14/03
5)
BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren
6)
T 0292/85 (Polypeptide-Expression) vom 27.1.1988, Nr. 3.1.5
7)
T 0292/85 (Polypeptide-Expression) vom 27.1.1988, Nr. 3.3.3
ep/ausfuehrbarkeit_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1