Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:aufsichtsrat_der_europaeischen_eignungspruefung

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


ep:aufsichtsrat_der_europaeischen_eignungspruefung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Aufsichtsrat der europäischen Eignungspruefung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 2 (1) VEB**
 +
 +Der Aufsichtsrat besteht aus zwei
 +Vertretern des EPA und zwei Mitgliedern
 +des Instituts der beim Europäischen
 +Patentamt zugelassenen Vertreter
 +(nachstehend "Institut" genannt).
 +
 +a) Die beiden Vertreter des EPA werden
 +vom Präsidenten des EPA aus den
 +Reihen der Bediensteten des EPA
 +ernannt. Die beiden Mitglieder des
 +Instituts werden vom Präsidenten des
 +Instituts aus den Reihen der Mitglieder
 +des Instituts ausgewählt und vom
 +Präsidenten des EPA ernannt.
 +
 +b) Für die beiden EPA-Vertreter und die
 +beiden Institutsmitglieder ist jeweils ein
 +Stellvertreter gemäß Buchstabe a zu
 +benennen.
 +
 +c) 
 +
 +i) Ein Vorsitzender wird vom Präsidenten
 +des EPA aus den Reihen der EPAVertreter
 +im Aufsichtsrat für eine Amtszeit
 +von zwei Jahren ernannt. Ein
 +stellvertretender Vorsitzender wird vom
 +Präsidenten des Instituts aus den Reihen
 +der Institutsmitglieder im Aufsichtsrat
 +ausgewählt und vom Präsidenten des
 +EPA für eine Amtszeit von zwei Jahren
 +ernannt.
 +
 +ii) Nach Ablauf der unter Ziffer i genannten
 +Amtszeit wird ein Vorsitzender vom
 +Präsidenten des Instituts aus den Reihen
 +der Institutsmitglieder im Aufsichtsrat
 +ausgewählt und vom Präsidenten des
 +EPA für eine Amtszeit von zwei Jahren
 +ernannt. Ein stellvertretender Vorsitzender
 +wird vom Präsidenten des EPA aus
 +den Reihen der EPA-Vertreter im Aufsichtsrat
 +für eine Amtszeit von zwei
 +Jahren ernannt.
 +
 +iii) Bei den nachfolgenden Amtszeiten
 +wechselt der Vorsitz nach Maßgabe der
 +Ziffern i und ii.
 +</note>
 +
 +VEB -> [[Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
 +ABVEB -> [[Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 (2) VEB**
 +
 +Die Mitglieder und stellvertretenden
 +Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
 +eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt
 +und können nach Ablauf dieser Amtszeit
 +für weitere Amtszeiten von zwei Jahren
 +wiederernannt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 (3) VEB**
 +
 +Mitglieder oder stellvertretende
 +Mitglieder des Aufsichtsrats, deren
 +Eintragung in der Liste der beim EPA
 +zugelassenen Vertreter gelöscht wird,
 +scheiden am Tag der Löschung aus dem
 +Aufsichtsrat aus und können in ihrer
 +Funktion als Institutsmitglied nicht als
 +Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
 +wiederernannt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 (4) VEB**
 +
 +Mitglieder oder stellvertretende
 +Mitglieder des Aufsichtsrats, die auf
 +ihren Antrag aus dem Dienst des EPA
 +entlassen oder in den Ruhestand
 +versetzt werden, scheiden am Tag ihrer
 +Entlassung aus dem Dienst bzw. ihrer
 +Versetzung in den Ruhestand aus dem
 +Aufsichtsrat aus und können in ihrer
 +Funktion als EPA-Bedienstete nicht als
 +Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
 +wiederernannt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 (5) VEB**
 +
 +Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes
 +Mitglied gemäß Absatz 3 oder 4
 +aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für die
 +restliche Amtszeit ein neues Mitglied
 +bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied
 +gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b zu
 +ernennen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 (6) VEB**
 +
 +Der Aufsichtsrat wird von seinem
 +Vorsitzenden einberufen. Drei Mitglieder
 +bilden das Quorum.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 (7) VEB**
 +
 +Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
 +kann erforderlichenfalls den Vorsitzenden
 +der Prüfungskommission und
 +Experten oder Berater zur Unterstützung
 +des Aufsichtsrats hinzuziehen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 (8) VEB**
 +
 +Entscheidet der Vorsitzende, dass
 +ein Vorschlag im schriftlichen Verfahren
 +behandelt wird, so fordert er alle Mitglieder
 +auf, dem Prüfungssekretariat innerhalb
 +einer von ihm zu bestimmenden
 +angemessenen Frist mitzuteilen, ob sie
 +dem Vorschlag zustimmen. Das Quorum
 +ist erreicht, wenn die Antworten von drei
 +Mitgliedern vorliegen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 (9) VEB**
 +
 +Alle Entscheidungen des Aufsichtsrats
 +werden mit einfacher Stimmenmehrheit
 +getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt
 +die Stimme des Vorsitzenden den
 +Ausschlag.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====