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ep:aufsichtsrat_der_europaeischen_eignungspruefung

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Aufsichtsrat der europäischen Eignungspruefung

Artikel 2 (1) VEB

Der Aufsichtsrat besteht aus zwei Vertretern des EPA und zwei Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (nachstehend „Institut“ genannt).

a) Die beiden Vertreter des EPA werden vom Präsidenten des EPA aus den Reihen der Bediensteten des EPA ernannt. Die beiden Mitglieder des Instituts werden vom Präsidenten des Instituts aus den Reihen der Mitglieder des Instituts ausgewählt und vom Präsidenten des EPA ernannt.

b) Für die beiden EPA-Vertreter und die beiden Institutsmitglieder ist jeweils ein Stellvertreter gemäß Buchstabe a zu benennen.

c)

i) Ein Vorsitzender wird vom Präsidenten des EPA aus den Reihen der EPAVertreter im Aufsichtsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt. Ein stellvertretender Vorsitzender wird vom Präsidenten des Instituts aus den Reihen der Institutsmitglieder im Aufsichtsrat ausgewählt und vom Präsidenten des EPA für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt.

ii) Nach Ablauf der unter Ziffer i genannten Amtszeit wird ein Vorsitzender vom Präsidenten des Instituts aus den Reihen der Institutsmitglieder im Aufsichtsrat ausgewählt und vom Präsidenten des EPA für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt. Ein stellvertretender Vorsitzender wird vom Präsidenten des EPA aus den Reihen der EPA-Vertreter im Aufsichtsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt.

iii) Bei den nachfolgenden Amtszeiten wechselt der Vorsitz nach Maßgabe der Ziffern i und ii.

VEB → Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung
ABVEB → Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung

Artikel 2 (2) VEB

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt und können nach Ablauf dieser Amtszeit für weitere Amtszeiten von zwei Jahren wiederernannt werden.

Artikel 2 (3) VEB

Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsrats, deren Eintragung in der Liste der beim EPA zugelassenen Vertreter gelöscht wird, scheiden am Tag der Löschung aus dem Aufsichtsrat aus und können in ihrer Funktion als Institutsmitglied nicht als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wiederernannt werden.

Artikel 2 (4) VEB

Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsrats, die auf ihren Antrag aus dem Dienst des EPA entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden, scheiden am Tag ihrer Entlassung aus dem Dienst bzw. ihrer Versetzung in den Ruhestand aus dem Aufsichtsrat aus und können in ihrer Funktion als EPA-Bedienstete nicht als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wiederernannt werden.

Artikel 2 (5) VEB

Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied gemäß Absatz 3 oder 4 aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b zu ernennen.

Artikel 2 (6) VEB

Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Drei Mitglieder bilden das Quorum.

Artikel 2 (7) VEB

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann erforderlichenfalls den Vorsitzenden der Prüfungskommission und Experten oder Berater zur Unterstützung des Aufsichtsrats hinzuziehen.

Artikel 2 (8) VEB

Entscheidet der Vorsitzende, dass ein Vorschlag im schriftlichen Verfahren behandelt wird, so fordert er alle Mitglieder auf, dem Prüfungssekretariat innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen, ob sie dem Vorschlag zustimmen. Das Quorum ist erreicht, wenn die Antworten von drei Mitgliedern vorliegen.

Artikel 2 (9) VEB

Alle Entscheidungen des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe auch

ep/aufsichtsrat_der_europaeischen_eignungspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1