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ep:aufschiebung_des_hinweises_auf_die_erteilung_des_europaeischen_patents

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ep:aufschiebung_des_hinweises_auf_die_erteilung_des_europaeischen_patents [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents ======
  
 +<note>
 +**Regel 71a (3) EPÜ 2000** [ab 1.4.2012]
 +
 +Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr
 +entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 71a (4) EPÜ 2000** [ab 1.4.2012]
 +
 +Wird eine Jahresgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet
 +ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
 +</note>
 +
 +
 +Regel 71a (1) EPÜ 2000 -> [[Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents]] \\
 +Regel 71a (2) EPÜ 2000 -> [[Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens]] \\
 +Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 -> [[Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents]] \\
 +Regel 71a (5) EPÜ 2000 -> [[Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr]] \\
 +Regel 71a (6) EPÜ 2000 -> [[Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung]] \\
 +
 +===== siehe auch =====