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ep:aufschiebung_des_hinweises_auf_die_erteilung_des_europaeischen_patents

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Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents

Regel 71a (3) EPÜ 2000 [ab 1.4.2012]

Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.

Regel 71a (4) EPÜ 2000 [ab 1.4.2012]

Wird eine Jahresgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.

Regel 71a (1) EPÜ 2000 → Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (2) EPÜ 2000 → Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens
Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 → Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (5) EPÜ 2000 → Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr
Regel 71a (6) EPÜ 2000 → Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

ep/aufschiebung_des_hinweises_auf_die_erteilung_des_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1