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ep:aufrechterhaltung_wohlerworbener_rechte

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ep:aufrechterhaltung_wohlerworbener_rechte [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte ======
  
 +<note>
 +**Artikel 175 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 [-> [[Revision]]] oder Artikel 174 [-> [[Kündigung]]] auf, Vertragspartei dieses [[epü|Übereinkommens]] zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte.
 +</note>
 +
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 +**Artikel 175 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Die [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]], die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses [[epü|Übereinkommens]] zu sein, werden in Bezug auf diesen Staat vom [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 175 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Absatz 2 ist auf [[europäisches Patent|europäische Patente]] anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein [[Einspruchsverfahren]] anhängig oder die [[Einspruchsfrist]] noch nicht abgelaufen ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 175 (4) EPÜ 2000**
 +
 +Das Recht eines ehemaligen [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]], ein [[europäisches Patent]] nach der Fassung des [[epü|Übereinkommens]] zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\