Artikel 101 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Bedingungen, unter denen das Patent in geänderter Fassung aufrechterhalten wird.
Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, a) den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind; b) den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so widerruft sie das Patent.
Liegt im Beschwerdeverfahren kein gewährbarer Anspruchssatz vor, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil das Patent nach Artikel 101 (3) (b) EPÜ zu widerrufen ist und die Beschwerdekammer nach Artikel 111 (1) EPÜ an die im Verfahren gestellten Anträge gebunden ist.1)
Damit ein Patent in geänderter Fassung aufrechterhalten werden kann, muss es die Erfordernisse des EPÜ erfüllen (Artikel 101 (3) (a) EPÜ). Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Beschwerdekammer zumindest zu prüfen hat, ob die gegen Anspruch 1 des Hauptantrags erhobenen Einwände in der geänderten Fassung des angefochtenen Patents ausgeräumt sind. Ebenso steht es im Ermessen der Beschwerdekammer, verspätet eingereichte Anspruchssätze zu berücksichtigen oder unberücksichtigt zu lassen, unabhängig davon, ob eine Partei des Beschwerdeverfahrens ihrer Berücksichtigung widersprochen hat.2)
Artikel 101 EPÜ → Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Einspruchs und die möglichen Entscheidungen der Einspruchsabteilung.
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