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+ | ====== Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang ====== | ||
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+ | **Regel 82 (1) AO EPÜ** | ||
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+ | Bevor die [[Einspruchsabteilung]] die Aufrechterhaltung des [[europäischen Patents]] in geändertem Umfang beschließt, | ||
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+ | **Regel 82 (2) AO EPÜ** [ab 1. Mai 2016] | ||
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+ | Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, | ||
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+ | Die neue Bestimmung gilt für alle europäischen Patente, für die in der mündlichen Verhandlung am oder nach dem Tag ihres Inkrafttretens eine Entscheidung nach Artikel 106 Absatz 2 oder Artikel 111 Absatz 2 EPÜ erlassen wird. | ||
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+ | Mit Beschluss vom 14. Oktober 2015[ 1 ] hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die Regel 82 (2) EPÜ dahin gehend geändert, dass in der mündlichen Verhandlung eine Zwischenentscheidung einer Einspruchsabteilung nach Artikel 101 (3) a) in Verbindung mit Artikel 106 (2) EPÜ oder eine Entscheidung einer Beschwerdekammer nach Artikel 111 (2) EPÜ auf der Grundlage von geänderten Unterlagen erlassen werden kann, die nicht die formalen Erfordernisse der Regel 49 (8) EPÜ erfüllen. Nach der geänderten Regel muss das Erfordernis der Einreichung von Unterlagen, die der Regel 49 (8) EPÜ entsprechen, | ||
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+ | Diese Änderung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Sie gilt für alle europäischen Patente, für die an oder nach diesem Tag in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung nach Artikel 101 (3) a) in Verbindung mit Artikel 106 (2) EPÜ oder nach Artikel 111 (2) EPÜ erlassen wird. Eingaben in mündlichen Verhandlungen im Einspruchsverfahren.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. März 2016 über die geänderte Regel 82 EPÜ)) | ||
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+ | Die geänderte Vorschrift gilt nur für Eingaben in mündlichen Verhandlungen im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren. Im schriftlichen Einspruchs(beschwerde)verfahren gilt weiterhin der allgemeine Grundsatz, wonach Entscheidungen über die Fassung des Patents nur auf Unterlagen gestützt werden können, die die Formerfordernisse erfüllen, einschließlich derer der Regel 49 (8) EPÜ. Es wird darauf hingewiesen, | ||
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+ | Das EPA wird Patentinhaber weiterhin dazu ermuntern, in mündlichen Verhandlungen im Einspruchsverfahren der Regel 49 (8) EPÜ entsprechende Unterlagen einzureichen. Zudem wird es weiterhin technische Mittel und Unterstützung zur Verfügung stellen, die die Einhaltung dieser Formerfordernisse ermöglichen, | ||
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+ | Nach der geänderten Regel 82 (2) EPÜ muss der Patentinhaber jedoch nicht mehr in der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über die Fassung des Patents, das in geändertem Umfang aufrechterhalten werden soll, der Regel 49 (8) EPÜ entsprechende Unterlagen einreichen. Er kann eine formal korrekte Fassung des geänderten Wortlauts auch erst in Vorbereitung der Veröffentlichung des in geändertem Umfang aufrechterhaltenen Patents einreichen, d. h. innerhalb der Frist nach Regel 82 (2) EPÜ.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. März 2016 über die geänderte Regel 82 EPÜ)) | ||
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+ | Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang (Art. 101 (3) a) EPÜ) bezieht sich auf die geänderten Unterlagen, auf die die Zwischenentscheidung nach Artikel 101 (3) a) in Verbindung mit Artikel 106 (2) EPÜ oder die Entscheidung der Beschwerdekammer nach Artikel 111 (2) EPÜ gestützt ist.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. März 2016 über die geänderte Regel 82 EPÜ)) | ||
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+ | In der in Regel 82 (2) Satz 3 EPÜ[ 2 ] genannten Verfahrenssituation enthalten somit die in der mündlichen Verhandlung eingereichten, | ||
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+ | Wenn in der mündlichen Verhandlung die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung auf Unterlagen gestützt wurde, die nicht der Regel 49 (8) EPÜ entsprechen, | ||
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+ | Dasselbe gilt, wenn eine Beschwerdekammerentscheidung die Angelegenheit an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverweist, | ||
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+ | Auf die Aufforderung der Einspruchsabteilung nach Regel 82 (2) EPÜ hin muss der Patentinhaber Austauschabsätze und/oder -ansprüche einreichen, die eine formal korrekte, wörtliche Reproduktion der Fassung enthalten, die durch die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung bzw. durch die Entscheidung der Beschwerdekammer festgelegt wurde.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. März 2016 über die geänderte Regel 82 EPÜ)) | ||
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+ | Der zuständige Formalsachbearbeiter vergleicht die Austauschabsätze und/oder -ansprüche mit den formal mangelhaften Absätzen und/oder Ansprüchen der Fassung, die durch die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung bzw. durch die Entscheidung der Beschwerdekammer festgelegt wurde. Ist die eingereichte Fassung mit der handschriftlich geänderten Fassung identisch, formal korrekt und vollständig (d. h. enthält sie alle geforderten Absätze und/oder Ansprüche), | ||
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+ | Die Erfordernisse der Regeln 82 (2) Satz 3 und 49 (8) EPÜ sind nicht erfüllt, i) wenn innerhalb der maßgeblichen Frist keine Erwiderung eingereicht wird, ii) wenn die Austauschabsätze/ | ||
+ | iii) wenn die Austauschabsätze/ | ||
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+ | Bei jedem der unter i) bis iv) genannten Mängel ergeht eine Mitteilung nach Regel 82 (3) EPÜ, in der festgestellt wird, dass das Erfordernis, | ||
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+ | Wird innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Regel 82 (3) EPÜ keine vollständige und formal korrekte, wörtliche Reproduktion aller aufgeführten geänderten Absätze und/oder Ansprüche eingereicht, | ||
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+ | **Regel 82 (3) AO EPÜ** | ||
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+ | Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, | ||
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+ | **Regel 82 (4) AO EPÜ** | ||
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+ | In der Entscheidung, | ||
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+ | Für den Fall der Aufrechterhaltung eines Patents in beschränkter Form schreibt Regel 82 AusfEPÜ zwingend ein formalisiertes Verfahren vor. Nach diesem Verfahren darf die endgültige Entscheidung der Einspruchsabteilung, | ||
+ | welche die der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde liegende Fassung des Patents anzugeben hat (Regel 82 Abs. 4 AusfEPÜ), erst nach Erlass einer vorangehenden Zwischenentscheidung (Regel 82 Abs. 1 AusfEPÜ) ergehen, wenn | ||
+ | gegen diese keine Einwendungen erhoben wurden (Regel 82 Abs. 2 AusfEPÜ) oder gegen sie für den Fall, dass sie aufgrund ausdrücklicher Zulassung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde für anfechtbar erklärt wird (Art. 106 Abs. 2 zweiter Hs. EPÜ), eine solche nicht eingelegt oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde, die erforderliche Gebühr zur Veröffentlichung der geänderten Patentschrift (Regel 82 Abs. 2 Satz 2 AusfEPÜ i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Gebührenordnung des EPA) gezahlt und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in die Amtssprachen eingereicht worden ist. Für die Gebührenzahlung und die Einreichung der Übersetzung besteht dabei eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Patentinhaberin eine entsprechende Anforderung durch die Einspruchsabteilung zugegangen ist (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 AusfEPÜ), wobei diese Frist gegen Zahlung einer Zuschlagsgebühr nochmals um zwei weitere Monate verlängert werden kann (Regel 82 Abs. 3 Satz 1 AusfEPÜ). Werden die Gebühren nicht gezahlt oder die Übersetzung nicht eingereicht, | ||
+ | festgestellt worden war, von der Beschwerdekammer aufgehoben und die Beschwerdekammer – wie in der Praxis des EPA üblich - statt einer eigenen Entscheidung über den Einspruch das Verfahren an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung über den Einspruch zurückverweist; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Regel 75-89 -> [[Einspruchsverfahren]] \\ | ||
+ | Teil 5 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ | ||
+ | AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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