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ep:aufnahmebeitrag

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ep:aufnahmebeitrag [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aufnahmebeitrag ======
  
 +<note>
 +**Artikel 170 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses [[epü|Übereinkommens]] das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 170 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Der Aufnahmebeitrag beträgt 5 % des Betrags, der sich ergibt, wenn der für den betreffenden Staat nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 [-> [[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge]]] vorgesehenen Aufbringungsschlüssel ermittelte Prozentsatz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation oder der Beitritt wirksam wird, auf die Summe der von den übrigen [[Vertragsstaaten]] bis zum Abschluss des diesem Zeitpunkt vorangehenden [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahrs]] geschuldeten [[besondere finanzbeiträge|besonderen Finanzbeiträge]] angewendet wird.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 170 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Werden [[besondere Finanzbeiträge]] für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden gewesen wäre.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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