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ep:aufgaben_und_befugnisse_des_praesidenten

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 +====== Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten ======
  
 +<note>
 +**Artikel 10 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Zu [[Leitung|diesem Zweck]] hat der [[Präsident]] insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
 +
 +a) er trifft alle für die Tätigkeit des [[europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit;
 +
 +b) er bestimmt, soweit dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind;
 +
 +c) er kann dem [[Verwaltungsrat]] Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören;
 +
 +d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus;
 +
 +e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;
 +
 +f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus;
 +
 +g) vorbehaltlich des Artikels 11 [-> [[Ernennung hoher Bedienstete]]] ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung;
 +
 +h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;
 +
 +i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.
 +</note>
 +
 +Artikel 10 (1) EPÜ 2000 -> [[Präsident des Europäischen Patentamts]] \\
 +Artikel 10 (3) EPÜ 2000 -> [[Vizepräsidenten]]
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\
 +Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +  * [[Präsident des Europäischen Patentamts]]