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— | ep:aufgaben_und_befugnisse_des_praesidenten [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten ====== | ||
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+ | **Artikel 10 (2) EPÜ 2000** | ||
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+ | Zu [[Leitung|diesem Zweck]] hat der [[Präsident]] insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||
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+ | a) er trifft alle für die Tätigkeit des [[europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit; | ||
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+ | b) er bestimmt, soweit dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; | ||
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+ | c) er kann dem [[Verwaltungsrat]] Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, | ||
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+ | d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; | ||
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+ | e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; | ||
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+ | f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; | ||
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+ | g) vorbehaltlich des Artikels 11 [-> [[Ernennung hoher Bedienstete]]] ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; | ||
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+ | h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; | ||
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+ | i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen. | ||
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+ | Artikel 10 (1) EPÜ 2000 -> [[Präsident des Europäischen Patentamts]] \\ | ||
+ | Artikel 10 (3) EPÜ 2000 -> [[Vizepräsidenten]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\ | ||
+ | Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | * [[Präsident des Europäischen Patentamts]] |
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