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ep:aufgaben_und_befugnisse_des_praesidenten

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Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten

Artikel 10 (2) EPÜ 2000

Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit;

b) er bestimmt, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind;

c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören;

d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus;

e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;

f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus;

g) vorbehaltlich des Artikels 11 [→ Ernennung hoher Bedienstete] ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung;

h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;

i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Artikel 10 (1) EPÜ 2000 → Präsident des Europäischen Patentamts
Artikel 10 (3) EPÜ 2000 → Vizepräsidenten

siehe auch

ep/aufgaben_und_befugnisse_des_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1