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ep:aufgaben_des_aufsichtsrats_der_europaeischen_eignungspruefung

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ep:aufgaben_des_aufsichtsrats_der_europaeischen_eignungspruefung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Aufgaben des Aufsichtsrats der europäischen Eignungsprüfung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 3 (1) VEB**
 +
 +Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl
 +der für die Durchführung der Prüfung
 +erforderlichen Prüfungsausschüsse und
 +setzt den Prüfungstermin fest.
 +</note>
 +
 +VEB -> [[Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
 +ABVEB -> [[Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
 +
 +<note>
 +**Artikel 3 (2) VEB**
 +
 +Der Aufsichtsrat legt nach Anhörung
 +der Prüfungskommission die Art, Struktur
 +und Zahl der Prüfungsaufgaben sowie
 +den Zeitrahmen für jede Aufgabe fest.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 3 (3) VEB**
 +
 +Der Aufsichtsrat überwacht und beurteilt
 +die Durchführung der Prüfung und
 +ihre Ergebnisse. Außerdem beaufsichtigt
 +er das Prüfungssekretariat bei der Wahrnehmung
 +der in Artikel 9 sowie in den
 +ABVEP genannten Aufgaben.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 3 (4) VEB**
 +
 +Bevor der Haushaltsentwurf der
 +Europäischen Patentorganisation dem
 +Verwaltungsrat vorgelegt wird, erhält der
 +Aufsichtsrat Gelegenheit, zu den Mittelzuweisungen
 +für die Prüfung Stellung zu
 +nehmen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 3 (5) VEB**
 +
 +Der Aufsichtsrat entscheidet, welche
 +statistischen Angaben vom Prüfungssekretariat
 +gemäß Artikel 22 Absatz 3
 +erhoben und an wen sie weitergegeben
 +werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 3 (6) VEB**
 +
 +a) Der Aufsichtsrat erlässt Regelungen
 +für die Durchführung der Prüfung
 +und für den Betrugsfall einschließlich der
 +bei einem Verstoß gegen diese Regelungen
 +zu treffenden Maßnahmen.
 +b) Der Aufsichtsrat entscheidet, welche
 +besonderen Bedingungen behinderten
 +Bewerbern, die die Prüfung ablegen,
 +gegebenenfalls eingeräumt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 3 (7) VEB**
 +
 +Der Aufsichtsrat ist befugt, nach
 +Anhörung der Prüfungskommission, der
 +Prüfungsausschüsse und des Prüfungssekretariats
 +die ABVEP nach Maßgabe
 +dieser Vorschriften auszuarbeiten und
 +anzupassen. Vor dem Erlass der ABVEP
 +kann der Präsident des EPA Bestimmungen
 +ablehnen, die zu einer erhöhten
 +finanziellen Verpflichtung des EPA
 +führen würden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====